Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Folgende AGBs sind Bestandteil für alle zwischen der Agentur (DMA Digital Media Arts GmbH )( im nachfolgenden ,,DMA’’ genannt ) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftrag durch den Kunden erteilt ist. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGBs entsprechen. Diese AGBs gelten im Übrigen ferner für die per Fax oder E-Mail nach Vertragsschluss zugesandten Zusatz und Änderungsaufträge.

 

1.0 Angebot und Abwicklung

1.1 Von Beginn jeder kostenverursachenden Maßnahme wird grundsätzlich dem Auftraggeber durch DMA  in schriftlicher oder mündlicher Form ein Angebot unterbreitet, welcher durch den Auftraggeber (Auftragserteilung) freigegeben werden muss. Kleinere Aufträge, also Aufträge mit einem Nettowert bis zu 250,- Euro sowie Aufträge im Rahmen laufender Projekte bedürfen keine Unterbreitung von Kostenvoranschlägen und somit auch keiner vorherigen Genehmigung.

1.2 Der Auftraggeber legt DMA  vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor bzw. erklärt schriftlich die Freigabe des vorgelegten Datensatz bzw. Entwurf/Reinzeichnung.

1.3 DMA  ist berechtigt, die Arbeiten einem Dritten zu übertragen oder eben selbst auszuführen.

 

2.0 Urheberrecht und Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Mitwirkung

2.1 Der Auftraggeber bestätigt und versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Vorlagen, Bilder, Texte, Dateien etc. im urheberrechtlichen Eigentum des Auftraggebers stehen und somit frei von Rechten Dritter sind, sodass Dritte in ihren Rechten nicht verletzt werden. Eine Prüfung von Seiten DMA  erfolgt nicht. Sollte die Vorlage, die Datei, die Daten etc. nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber DMA  für Ansprüche Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten und Dateien sowie der eingerichteten Domain von allen Ersatzansprüchen frei.

2.2 Der Auftragsgeber verpflichtet sich, stets Kopien von den übergebenen Daten und Unterlagen für sich selbst zu fertigen um eine eventuelle weitere Übersendung sicher zu stellen. Sollte es beim Übertragungswege, welcher Art auch immer, zu Verlusten von Daten, Unterlagen etc. kommen, kann DMA  hierfür nicht in die Haftung genommen werden. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für die Übermittlung der Daten.

2.3 Im Wege der Übermittlung ist dem Auftraggeber bekannt, dass beim Übertragungsweg, trotz höchster Sicherheitsstandards, die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzugreifen bzw. abzuhören. Für dieses Risiko übernimmt allein der Auftraggeber die Verantwortung.

2.4 Sollten Mängel, Beschädigungen oder dergleichen bei Datenträgern vorliegen, ist auch hier DMA  haftungsmäßig nicht belangbar außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.5 Die Haftung von DMA  ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen können.

2.6 Für den Fall des Datenverlustes bei DMA , trotz stetigen Backup der Daten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich DMA  zur Verfügung zu stellen.

2.7 Reinzeichnungen, Skizzen sprich Entwürfe sowie fertige Daten und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.8 Nach Ausgleich sämtlicher mit dem Auftrag verbundenen Rechnungen und somit Forderungen gegenüber dem Auftraggeber wird DMA  dem Auftraggeber die Nutzungsrechte der in Auftrag gegebenen Arbeit in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist (einfaches Nutzungsrecht). Im Zweifel erfüllt DMA  die Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer.

2.9 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung von DMA .

2.10 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.

2.11 DMA  hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.

2.12 DMA  ist jederzeit, auch wenn DMA  das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt hat, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

2.13 Lieferverpflichtungen bzw. Übersendung sind dann erfüllt, sobald die Arbeit bzw. die Leistung zur Versendung gelangt ist.

2.14 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Texten, Bildern Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

 

3.0 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen, Monatliche Pakete, SEO, Beratung & Online Marketing 

3.1 DMA genießt Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. DMA  behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann DMA eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

3.3 Bei Buchung eines monatlichen Paketes fallen sämtliche Kosten für die angegebene Vertragslaufzeit (6 oder 12 Monate) jeweils im Jahr voraus oder am Anfang der Monats bei monatlicher Zahlweise an.

3.4 DMA garantiert in keiner Weise für eine Top Platzierung bei Google oder anderen Suchmaschinen. Die Suchmaschinenoptimierung erfolgt nach besten Gewissen und technischen Anforderungen. Ob ein Platz in den vorderen Rankings erreicht wird obliegt allein dem Suchmaschinenanbieter.

3.5 Soweit eine Beratung vereinbart ist, schuldet DMA keinen über die im Angebot genannten Eckpunkte hinausgehenden Erfolg, insbesondere nicht die Erreichung bestimmter Kennzahlen.

3.6 DMA ist nicht verpflichtet, bestimmte Erfolge und Kennzahlen durch Online Marketing Strategien zu erreichen. Alle Maßnahmen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

 

4.0 Vergütung

4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle, Lizenzgebühren, auch nachträglich entstehende Abgaben etc. werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.

4.2 Die Vergütung ist unverzüglich, spätestens jedoch am 10. Werktag nach Rechnungsstellung fällig und zwar in voller Höhe, sprich zahlbar ohne Abzug.

4.3 Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sowie Aufträge die größeren Umfang mit sich bringen und somit eine hohe finanzielle Vorleistung für DMA bedeutet, ist DMA berechtigt, Vorschussrechnung und/oder Teilabrechnungen in angemessener Höhe zu stellen, welche ebenfalls ohne Abzug sofort fällig werden.

4.4 Sonstige Tätigkeiten, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber von DMA vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.5 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist DMA berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

4.6 DMA  behält sich das Eigentum aller überlassenen Unterlagen, Skripte, Skizzen, Reinzeichnungen etc. pp. bis zur endgültigen Zahlung des Auftraggebers vor. Urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller Rechnungen auf den Auftraggeber über.

4.7 Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.

4.8 Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, ist es DMA gestattet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt DMA vorbehalten.

4.9 Sollte ein Auftrag im Nachhinein von dem Auftraggeber storniert werden behält DMA den Vergütungsanspruch für bereits umgesetzte Arbeiten ein.

4.10 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.11 Wie unter Ziffer 1.3 bereits festgehalten, bevollmächtigt der Auftraggeber DMA notwendige Fremdleistungen wie Lizenzen etc. zu ordern, welche zur Auftragserfüllung notwendig werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur für diese Fremdleistungen freizustellen, insbesondere die Kosten zu übernehmen.

 

5.0 Gewährleistung und Haftung

5.1 DMA verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Gewissen auszuführen. Die Agentur verantwortet sich darüber hinaus, die überlassenen Dokumente, Daten, Bilder sprich Vorlagen etc. pp. sorgfältig zu behandeln.

5.2 Ausgeschlossen ist jede Art von Schadensersatzansprüchen, wenn DMA und/oder deren gesetzliche Vertreter bzw. die Erfüllungsgehilfen von DMA leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei grob fahrlässiger Handlung und/oder bei Vorsatz. In diesem Falle ist die Haftung auf Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

5.3 Eine Haftung von DMA, welche unter Vollmacht bzw. ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Aufträge gegenüber Drittleistungen/Fremdleistungen gegeben hat, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt DMA von allen Ersatzansprüchen diesbezüglich frei.

5.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Werbeagentur übergebenen Vorlagen, Daten, Skripte, etc. berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber DMA von allen Ersatzansprüchen frei, insbesondere auch dann, wenn DMA im Laufe der Tätigkeit Bedenken kundgibt, welche die Zulässigkeit der Maßnahmen betrifft. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich und vor allem schriftlich bei Bekannt werden zu erfolgen. Eine Prüfungspflicht und somit auch Haftung für etwaige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und/oder warenzeichenrechtliche Rechte, deren Zulässigkeit und/oder Eintragungsfähigkeit der Arbeiten besteht nicht. Erachtet DMA für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter von DMA die Kosten hierfür der Auftraggeber.

5.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen etc. pp. entfällt jede Haftung für DMA. Darüber hinaus bestätigt der Auftraggeber mit der Freigabe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Werkes.

5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von DMA gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei DMA anzuzeigen. Bei einer verspäteten Rüge wird das Werk als mangelfrei betrachtet.

5.7 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Werbeagentur das Recht zur dreimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.

5.8 Soweit Leistungen von Dritte betroffen sind, wie zum Beispiel die Nutzung einer Domain, übernimmt DMA keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung. Die Nutzung richtet sich nach den in jedem Land geltenden Regeln der Registrierungsorganisationen. DMA übernimmt keine Haftung für Produkte und Dienstleistungen die von Fremdanbietern angeboten werden.

5.9 Verwaltet der Kunde die Webseite über einen eigenen Zugang selbstständig, stellt er DMA von sämtlichen Gewährleistungsansprüchen frei.

5.9.1 Das Werk gilt spätestens nach 14 Tagen nach Abnahme als Mängelfrei. Das Werk gilt ebenfalls als Mängelfrei wenn der Kunde dies schriftlich bestätigt.

 

6.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

6.2 Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtstand ist Mannheim.

 

Stand: September 2019

 

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